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III 2021 196Entscheid vomBesetzunglic.iur. Achilles Humbel, Präsidentlic.iur. Karl Gasser, RichterMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Josef Mathis, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführerin,gegenAmt für Gesundheit und Soziales,Kollegiumstrasse 28, Postfach 2161, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandOpferhilfe (Genugtuung)Sachverhalt:A.Gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl 001.________ der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 22. Juni 2021 (Vi-act. 2) wurde A.________ am 7. März 2021, ca. 15.45 Uhr, im Nachgang an eine zunächst verbale Auseinandersetzung von ihrer Nachbarin an den Haaren gepackt und nach unten gezogen, wodurch A.________ zu Boden ging und sich eine Verstauchung der Halswirbelsäule und des linken Fusses sowie eine beidseitige Prellung der Knie zuzog.Laut dem Strafbefehl packte und zog die Nachbarin A.________ bewusst und gewollt an den Haaren und nahm die dadurch verursachten körperlichen Beeinträchtigungen von A.________ zumindest billigend in Kauf. Die Nachbarin wurde wegen dieser Tätlichkeit im Sinne von
III 2021 196
Entscheid vom
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, RichterMonica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Gesundheit und Soziales,Kollegiumstrasse 28, Postfach 2161, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Opferhilfe (Genugtuung)